Fäll- und Schnittverbote bei der Baum- und Gehölzpflege
Seit dem 1. März 2010 ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Kraft. Dort werden unter anderem auch bundeseinheitlich Fäll- und Schnittverbote in der Baum- und Gehölzpflege geregelt (§ 39 BNatSchG). Diese Regelungen betreffen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Sträucher und weitere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September. Wer also in diesem Zeitraum seine Gehölze beschneiden, fällen oder roden möchte, sollte sich unbedingt im Vorhinein mit den gesetzlichen Regelungen auseinander setzen.
Bäume in gärtnerisch genutzten Grundflächen sind von den Fäll- und Schnittverboten nicht betroffen. Je nach Bundesland sind damit Gärten, Grünanlagen, Rasensportanlagen und Friedhöfe gemeint. Auch zwischen 1. März und 30. September dürfen Sie die Bäume in Ihrem Garten also ohne besondere Genehmigung fällen oder zurückschneiden. Es sei denn, dort befinden sich Lebensstätten wild lebender Tiere oder es existieren in Ihrer Gemeinde oder Ihrem Bundesland gesonderte naturschutzrechtliche Vorschriften wie zum Beispiel eine Baumschutzsatzung.
Hecken, lebende Zäune, Sträucher und andere Gehölze unterliegen dagegen – auch in privaten Gärten oder in Grünanlagen – den Fäll- und Schnittverboten nach § 39 BNatSchG im Zeitraum von 1. März bis 30. September. Beachten Sie also, dass der Rückschnitt von Hecken in dieser Zeit nicht erlaubt ist. Dies gilt jedoch nur für größere Schnitte oder ein „auf Stock setzen“ der Gehölze. Schonende Formschnitte dürfen Sie ganzjährig durchführen. Auch Pflegeschnitte an Obstgehölzen sind aus der Verbotsregelung ausgenommen.
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.